COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Samstag, 26. Dezember 2020
Grundsätzlich dürfen Sportstätten im Freien und damit auch alle Flugfelder nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Das bedeutet, dass nur Sportausübende das Flugfeld bzw. die Sportstätte betreten dürfen.